Satzung

Satzung der Hans Rehn Stiftung in Stuttgart Stiftung des bürgerlichen Rechts

§ 1

Name, Sitz:

Die Stiftung führt den Namen „Hans Rehn Siftung“. Sie ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Stuttgart. Die Rechtsfähigkeit ist der Stiftung durch das Regierungspräsidium Nordwürttemberg am 17. Februar 1972 verliehen worden.

§ 2

Zweck:

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe und mildtätiger Zwecke insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung von Alteneinrichtungen in der Landeshauptstadt Stuttgart.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch die Verwaltung des Vermögens der Stiftung für in der Landeshauptstadt Stuttgart betriebene Altenwohnanlagen und Altenpflegeeinrichtungen.

Das Vermögen der Stiftung besteht im wesentlichen aus Bankguthaben, festverzinslichen Wertpapieren und Aktien im Wert von rund drei Millionen € und Immobilien im geschätzten Wert von 1,2 Mio. €.

Die Stiftung hat das Andenken des Stifters zu wahren und das Familiengrab Veit/Rehn auf dem Stuttgarter Waldfriedhof zu pflegen.

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Ausgaben zur Wahrung des Stiftergedankens und die Grabpflege dürfen ein Drittel des Jahreseinkommens der Stiftung keinesfalls übersteigen.

§ 3

Stiftungsvermögen:

Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundbesitz in Stuttgart und geldwertem Vermögen.

Die Stiftung kann Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden und ähnliche Zuwendungen annehmen.

§ 4

Vorstand:

Die Stiftung wird vom Vorstand verwaltet. Er besteht aus bis zu 6 Personen, davon zwei Vertretern der Stadt Stuttgart, die der Oberbürgermeister benennen soll.

Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder zum geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung nach erneuter Aussprache zu wiederholen. Bleibt es bei der Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.

Der Vorstand wird durch einen der beiden Vertreter der Stadt Stuttgart und ein weiteres Vorstandsmitglied rechtsgeschäftlich vertreten. Ist ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellt, erfolgt die rechtsgeschäftliche Vertretung durch dieses allein.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung und Auslagenersatz.

Fällt eines der nicht vom Oberbürgermeister bestellten Vorstandsmitglieder weg, können die übrigen Vorstandsmitglieder einen Nachfolger wählen.

§ 5

Geschäftsjahr, Rechnungslegung:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand hat jährlich Rechnung über das von ihm verwaltete Vermögen zu legen. Er kann sich dabei fachmännischer Hilfe bedienen.

§ 6

Satzungsänderung:

Die Satzung kann durch Beschluss des Vorstands geändert werden. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 7

Auflösung der Stiftung, Vermögensfall:

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder des Vorstands erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall des bisherigen Stiftungszwecks fällt das Vermögen der Stiftung an die Landeshauptstadt Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke von steuerbegünstigten Altenwohn-, Altenpflege- und Altenkrankeneinrichtungen zu verwenden hat.

§ 8

Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt mit dem Datum des Genehmigungsvermerks des Regierungspräsidiums Stuttgart, aber nicht vor dem 1. Januar 2008 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 20. Januar 1972 mit der Änderung vom 01. Februar 2001.

Stuttgart, den 22. Juni 2006

Der Stiftungsvorstand

gez. Dr. Rolf Thieringer
gez. Dr. Wolfgang Dannecker

Der Genehmigungsvermerk wurde durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Herrn Fridbert Mager) am 16. August 2006 erteilt.

PDF (61.85 KB)